Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern eine Handänderungssteuer zu entrichten.
Die Handänderungssteuer beträgt 1,8 Prozent der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Die Steuer wird bei der Grundbuchanmeldung fällig. Steuerpflichtig ist die Erwerberin bzw. der Erwerber. Veranlagungsbehörde für die Handänderungssteuer ist das Grundbuchamt.
- Stundung und SteuerbefreiungNutzen die Erwerbenden das Grundstück als Hauptwohnsitz, können unter gewissen Voraussetzungen die ersten 800 000 Franken des Kaufpreises von der Handänderungssteuer befreit werden.
- Ausnahmen von der SteuerpflichtEs gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen unter Umständen keine Handänderungssteuer geschuldet ist.
- BemessungsgrundlagenWie wird die Handänderungssteuer berechnet?
Seite teilen