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Ausnahmen von der Steuerpflicht

Nicht jeder Erwerb eines Grundstücks löst Handänderungssteuern aus.

Ausnahmen

Folgende Fälle sind nicht handänderungssteuerpflichtig:

  • Erwerb durch die Eidgenossenschaft, den Kanton oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Gemeindegesetz vom 16. März 1998.
  • Ausschluss der Erhebung durch Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz.
  • Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, ohne dass die Personen und der Umfang ihrer Beteiligung ändern.
  • Erwerb durch den andern Ehegatten, die andere eingetragene Partnerin, den andern eingetragenen Partner, Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, sofern bei Pflegekindern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Bei der Erbteilung ist das Verhältnis zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber und der Erblasserin oder dem Erblasser massgebend.
  • Erbgang,  güterrechtliche Auseinandersetzung und Schenkung.
  • Gemischte Schenkung an Verwandte im Sinne von Artikel 457 ff. ZGB und Erbvorbezug, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zugunsten Dritter, in der Vereinbarung einer Verpfründung zugunsten der abtretenden Person oder in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben besteht.
  • Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient.
  • Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe.
  • Änderungen im Grundbuch, die durch eine Baulandumlegung bewirkt werden.

Umstrukturierungen

Die Erhebung von Handänderungsabgaben ist bei Umstrukturierungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ausgeschlossen (Art. 103 Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung).

Zu den steuerneutralen Umstrukturierungen zählen neben den Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen unter Umständen auch Vermögensübertragungen. Das bernische Steuergesetz regelt die steuerneutralen Umstrukturierungen in den Artikeln 22 und 88. 

Mehr zum Thema finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern oder im Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung.

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern: Umstrukturierungen

  • Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung

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