Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonales Grundbuchamt

Bemessungsgrundlagen

Der Handänderungssteuersatz beträgt 1,8 Prozent.

Art. 11 Abs. 1 HStG

Bemessungsgrundlage - Grundsatz

Die Steuer wird auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat.

Beispiele für eine Gegenleistung:

  • Kaufpreis
  • Werkpreis
  • Anrechnungswert
  • Ausgleichsleistung(en)
  • Übernahme von Schulden der Verkäuferschaft wie z. B. Grundstückgewinnsteuern, Verkaufsprovisionen, Grundpfandschulden (Hypothek) usw.
  • Tauschwert(e)
  • Baurechtszins

Art 6 HStG

Spezialfall schlüsselfertige Baute

Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen.

Art. 6a HStG

Entnehmen Sie weitere Informationen zu diesem Spezialfall unserem Merkblatt:
Merkblatt betreffend Veranlagungspraxis zu Artikel 6a des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HStG)

Spezialfall wiederkehrende Leistungen

Sind zeitlich wiederkehrende Leistungen vereinbart, so gilt als Gegenleistung die Summe aller während der ersten 20 Vertragsjahre zu erbringenden Leistungen. 

Wurde eine wiederkehrende Leistung bis zum Ableben der berechtigten Person vereinbart, so wird die Jahresleistung mit der Anzahl der Jahre der Lebenserwartung gemäss Rententabelle, höchstens aber mit 20, multipliziert.

Art. 7 HStG

Spezialfall Tausch

Beim Tauschvertrag werden alle Leistungen oder Werte zusammengezählt. Werden die Tauschgegenstände ohne Angabe eines Betrages als gleichwertig bezeichnet, so wird der Tauschgegenstand mit dem höheren amtlichen Wert doppelt gerechnet. Er ist zu berichtigen, wenn vorher eingetretene Wertveränderungen noch nicht geschätzt worden sind.

Art. 8 HStG

Spezialfall Realteilung

Erfolgt die ganze oder teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft, wird die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben. Änderungen der Beteiligungsquoten gelten nicht als Ausgleichsleistungen. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a findet in diesem Fall keine Anwendung.

Art. 9 HStG

Spezialfall Gesamteigentum

Gesamteigentum wird zur Berechnung der Steuer wie Miteigentum behandelt. 

Ist die Höhe der Anteile nicht bekannt, so wird vermutet, sie seien gleich gross.

Art. 10 HStG

Mehr zum Thema

Gibt es bereits eine Rechtsprechung zu Ihrer Situation? Suchen Sie in den Beschwerdeentscheiden der Direktion für Inneres und Justiz mit einem Stichwort, z. B. «schlüsselfertige Baute».

Beschwerdeentscheide

Seite teilen