Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonales Grundbuchamt

Grundbuch

Das Grundbuch ist das öffentliche Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte) sowie die Vormerkungen und Anmerkungen.

Bestandteile des Grundbuchs

Das Grundbuch besteht aus folgenden Teilen:

  • Tagebuch
    Im Tagebuch werden sämtliche Anmeldungen an das Grundbuchamt chronologisch erfasst, sodass die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte gesichert ist.
  • Hauptbuch
    Das Hauptbuch enthält sämtliche Grundstücke des Kantons Bern. Für jedes Grundstück wird ein Hauptbuchblatt angelegt, auf welchem die geltenden (sowie die gelöschten) Rechte und Lasten ersichtlich sind. Dem Hauptbuch kommt zentrale Bedeutung zu; die Rechte und Lasten an bzw. auf Grundstücken entstehen grundsätzlich erst, wenn diese im Hauptbuch eingetragen sind.
  • Belege
    Die Belege sind die dem Grundbuchamt eingereichten Akten. Gestützt auf diese Akten werden die beantragten Eintragungen stichwortartig im Hauptbuch erfasst. In Ergänzung zum Grundbucheintrag findet man in den Belegen nähere Informationen zu den einzelnen Rechten und Lasten.
  • Plan für das Grundbuch
    Der Plan für das Grundbuch ist ein Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung und bildet die Grundstücke geometrisch ab, gibt also Auskunft über deren Lage sowie Grenzen. Dieser Plan wird durch die zuständige Nachführungsgeometerin bzw. den zuständigen Nachführungsgeometer erstellt. 
    Suche nach zuständiger Nachführungsgeometerin bzw. zuständigem Nachführungsgeometer

Antragsprinzip

Das Grundbuchamt darf Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich nur auf Anmeldung bzw. Antrag (schriftlich) der berechtigten Person oder einer Behörde hin vornehmen. Mit der Grundbuchanmeldung und den zugrundeliegenden Akten wird beantragt, was im Hauptbuch einzutragen ist.

Formulare für die Grundbuchanmeldung befinden sich unter:
Formulare

Öffentlichkeit des Grundbuchs

Jede Person ist berechtigt zu erfahren, wer Eigentümerin oder Eigentümer eines bestimmten Grundstücks ist (Auskunftsrecht). Ein weitergehendes Einsichtsrecht (z. B. betreffend Pfandrechte) besteht nur, wenn die interessierte Person ein besonderes Interesse glaubhaft macht.  

Grundbuchauszüge können Sie auf der folgenden Seite bestellen:
Bestellungen

Online kann in der Eigentumsauskunft die Eigentümerschaft eingesehen werden und in GRUDIS public sind alle öffentlichen Daten des Grundbuchs verfügbar. Beide Online-Services sind gratis. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
Online-Abfragen

Gebühren und Steuern

Die durch das Grundbuchamt erbrachten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. 

Handänderungen unterliegen grundsätzlich der Handänderungssteuer (betrifft die erwerbende Person). Das Grundbuchamt ist die Veranlagungbehörde für Handänderungssteuern. 

Informationen zur Grundstückgewinnsteuer (betrifft die veräussernde Person) stellt die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Verfügung.

  • Gebühren der Grundbuchämter: Anhang 4B der Gebührenverordnung

  • Gebührenverordnung

  • Handänderungssteuer

  • Grundstückgewinnsteuer

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