Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonales Grundbuchamt

Ablauf der Stundung und Steuerbefreiung

Dient das erworbene Grundstück als Hauptwohnsitz, sind die ersten 800 000 Franken des Kaufpreises unter gewissen Voraussetzungen von der Handänderungssteuer befreit. 

Da diese Voraussetzungen erst nach Ablauf einer gewissen Zeit erfüllt sein können, wird die Handänderungssteuer zwischenzeitlich gestundet. Zur Sicherung der Handänderungssteuer wird auf Ihrem Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen.

So gehen Sie vor

Schritt
1

Sie leiten bzw. Ihre Notarin oder Ihr Notar leitet das Veranlagungsverfahren ein, indem bei der Anmeldung des Erwerbsgeschäftes (z. B. Kaufvertrag) beim Grundbuchamt das rechtsgültig ausgefüllte und unterzeichnete Grundbuch-Formular 2a beigelegt wird. 

Grundbuch-Formular 2a

Schritt
2

Das Grundbuchamt veranlagt die geschuldete Handänderungssteuer, welche gestundet wird. Das heisst, dass die Handänderungssteuer grundsätzlich bis zur Überprüfung der Voraussetzungen geschuldet ist, aber nicht bezogen wird.

Es verfügt zudem die Stundungsfrist (drei oder vier Jahre) sowie die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes im Grundbuch. Sie erhalten die entsprechende Verfügung.

Das gesetzliche Grundpfandrecht wird zusammen mit dem Erwerbsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) im Grundbuch eingetragen.

Schritt
3

Falls Sie nicht bereits Ihren Hauptwohnsitz im erworbenen Haus oder in der erworbenen Wohnung haben, begründen Sie diesen, indem Sie innerhalb der erforderlichen Frist in das Haus oder die Wohnung einziehen und sich bei der Einwohnergemeinde anmelden:

  • Die Einzugsfrist beträgt ein Jahr, wenn die Handänderungssteuer für drei Jahre gestundet wurde.
  • Die Einzugsfrist beträgt zwei Jahre, wenn die Handänderungssteuer für vier Jahre gestundet wurde. 
Sollte es Ihnen in Ausnahmefällen (z. B. Bauverzögerungen) nicht möglich sein, innerhalb der Einzugsfrist in Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu ziehen, stellen Sie vor Ablauf der Einzugsfrist ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist an das zuständige Grundbuchamt.

Schritt
4

Innert 30 Tagen nach Ablauf der Stundungsfrist leiten Sie die letzte Phase des Verfahrens – das Verfahren zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11a HStG – ein.

Dazu füllen Sie das Grundbuch-Formular 2b aus und unterzeichnen es rechtsgültig.

Sie haben dem Grundbuchamt den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung erfüllt sind.

Dieser Nachweis kann z. B. mit dem Grundbuch-Formular 2c erbracht werden, welches Ihre Einwohnergemeinde ausfüllen muss.

Grundbuch-Formular 2c

Reichen Sie die beiden Formulare beim Grundbuchamt ein.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung finden Sie unter:
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Weitere Informationen zum Erbringen des Nachweises befinden sich hier:
Erbringen des Nachweises

Schritt
5

Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, verfügt das Grundbuchamt die nachträgliche Steuerbefreiung zusammen mit der Löschung des gesetzlichen Grundpfandrechtes. Das Grundbuchamt löscht das gesetzliche Grundpfandrecht. Sie erhalten die entsprechende Verfügung.

Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt, bezieht das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der veranlagten Höhe zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (= Anmeldung des Vertrags beim Grundbuchamt). Sie erhalten die entsprechende Verfügung und eine Abrechnung. Sobald der Betrag beim Grundbuchamt eingegangen ist, löscht das Grundbuchamt das gesetzliche Grundpfandrecht.

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