Der Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind, wird gemäss Art. 17a HG wie folgt erbracht:
1 Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung gemäss Artikel 17 Absatz 2 unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Artikel 11b erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Es sind sämtliche Beweismittel beizulegen.
2 Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut, verfügt diese und löscht das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss Artikel 11a Absatz 5.
3 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Artikel 11b nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf.