Ununterbrochen
Die zweijährige Wohnsitznahme darf nicht unterbrochen sein. Beispiele, bei denen die Nutzungsdauer unterbrochen ist:
- Begründung eines anderen Wohnsitzes
- Tod
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Trennung von Lebensgemeinschaften
- Unbegründeter Auslandsaufenthalt: bei Auslandsaufenthalten von mehr als drei Monaten sind dem Grundbuchamt die Gründe für diese darzulegen (z. B. Ausbildungs- oder Arbeitsaufenthalt) und entsprechend zu belegen (z. B. mit einer entsprechenden Arbeitsbestätigung).
Persönlich zum Wohnzweck
Die Erwerberin bzw. der Erwerber muss das Grundstück während zwei Jahren ab Grundstückerwerb (= Anmeldung des Vertrags beim Grundbuchamt) als Eigentümerin bzw. Eigentümer selbst nutzen. Wird das Grundstück beispielsweise während dieser Zeit mit Vorbehalt einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts abgetreten, sind die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht mehr gegeben.
Ausschliesslich zum Wohnzweck
Die ausschliessliche Nutzung zu Wohnzwecken während den massgeblichen zwei Jahren bedeutet einerseits, dass allfällige mit der Erwerberin bzw. dem Erwerber zusammenlebende Personen mit ihr bzw. ihm einen gemeinsamen Haushalt bilden müssen (z. B. Familie). Andererseits darf das Haus oder die Wohnung ausschliesslich durch die vorbeschriebenen Personen zu Wohnzwecken genutzt werden. Das heisst, dass sich auf dem Grundstück keine durch Dritte bewohnten Miet- oder Einliegerwohnungen befinden dürfen, es sei denn, diese sind sachenrechtlich ausgeschieden (z. B. Aufteilung in Stockwerkeigentum). Auch eine gleichzeitige Nutzung zu Geschäftszwecken erfüllt die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht.