Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
FAQ
Die Grundbuchämter sind nicht zuständig für die amtliche Bewertung der Grundstücke. Auskünfte erteilen die Steuerbüros der Gemeinden bzw. die kommunalen Steuerverwaltungen.
Amtlicher Wert
Allgemeines
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Handwerkerinnen und Handwerker oder Unternehmerinnen und Unternehmer, einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes zur Sicherung der von ihnen getätigten Arbeiten und Materiallieferungen.
Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
Ein Bauhandwerkerpfandrecht kann nur auf dem Grundstück eingetragen werden, das durch die Arbeiten und Materiallieferungen einen Mehrwert erfahren hat. Sind für mehrere Grundstücke Arbeiten ausgeführt worden bzw. Materiallieferungen erfolgt, muss für jedes einzelne Grundstück ein Pfandrecht in der entsprechenden Höhe errichtet werden. Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes als Gesamtpfandrecht ist ausgeschlossen.
Anspruch auf Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes haben auch Subunternehmerinnen und Subunternehmer, welche lediglich mit der von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer beauftragten Unternehmerin bzw. mit dem Unternehmer (meistens eine General- oder Totalunternehmerin bzw. ein General- oder Totalunternehmer), nicht jedoch mit der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer direkt in einem Vertragsverhältnis stehen. Für Forderungen gegenüber Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern oder sonst am Grundstück berechtigten Personen besteht der Anspruch nur, wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer ihre bzw. seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
Art. 837 Abs. 2 ZGB
Fristen
Der Anspruch auf Pfanderrichtung entsteht grundsätzlich mit Vertragsabschluss und muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit im Grundbuch eingetragen werden.
Art. 839 ZGB
Umfang der Sicherung
Durch die Einschreibung im Grundbuch wird die von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer anerkannte oder die gerichtlich festgestellte Pfandsumme gesichert.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Belastungsgrenze zu beachten.
Art. 73 ff. BGBB
Grundbuchanmeldung
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes kann einvernehmlich gestützt auf eine von den Parteien unterzeichnete Grundbuchanmeldung eingetragen werden (Formular Anmeldung zur Eintragung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechtes). Dem Grundbuchamt ist das Formular im Original einzureichen (eine Kopie reicht nicht).
Formular Anmeldung zur Eintragung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts
Im Streitfall muss der Anspruch der Bauhandwerkerin bzw. des Bauhandwerkers oder der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gerichtlich festgestellt werden. Auch in diesem Fall muss die obgenannte Frist eingehalten werden. Um die relativ kurze Frist wahren zu können, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Regionalgericht am Ort des gelegenen Grundstücks bzw. beim Handelsgericht, ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 ff. ZGB sowie Art. 248 ff. ZPO zu stellen. Wird dem Gesuch stattgegeben, weist das Gericht das zuständige Grundbuchamt an, eine vorläufige Eintragung vorzumerken. Das Gericht setzt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller anschliessend eine Klagefrist an, innerhalb welcher eine Zivilklage auf definitive Eintragung des Pfandrechtes eingereicht werden muss.
Zuständiges Regionalgericht
Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 ff. ZGB sowie Art. 248 ff. ZPO
Das Grundbuchamt kann die Frage nach dem Bodenpreis nicht beantworten. Die Kaufpreise sind Bestandteil der Grundbuchbelege: diese sind nur insoweit einsehbar, als sie zur Erläuterung eines Grundbucheintrages dienen. Das trifft für Kaufpreise nicht zu. Kaufpreise können aus diesem Grund Dritten nicht bekannt gegeben werden.
Die Grundbuchämter führen zudem keine Statistik der Kaufpreise.
Das Grundbuchamt kennt das Alter von Gebäuden nicht.
Allenfalls kann die Gebäudeversicherung Bern Auskunft geben.
Insbesondere bei älteren Gebäuden bestehen weitere Informationsquellen:
- Bauinventar online (Kantonales Bauinventar über Gebäude, welche von der Denkmalpflege als erhaltenswert oder schützenswert eingestuft sind)
- Baubehörde der Gemeinde
Wer erhält einen Grundbuchauszug?
Als Eigentümerin bzw. Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigte bzw. Dienstbarkeitsberechtigter oder Grundpfandgläubigerin bzw. Grundpfandgläubiger haben Sie Anrecht auf einen vollständigen Grundbuchauszug. Ein Teilauszug beinhaltet die Eigentums- und die Dienstbarkeitsverhältnisse und ist für jedermann erhältlich. Bestellen Sie Grundbuchauszüge online.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Sowohl ein vollständiger Grundbuchauszug als auch ein Teilauszug kostet CHF 20.00 pro Grundstück. Werden gleichzeitig Auszüge für mehrere Grundstücke derselben Eigentümerin, desselben Eigentümers oder derselben Eigentümergemeinschaft bestellt, beträgt die Gebühr für jedes weitere Grundstück CHF 10.00.
Wünschen Sie die Beglaubigung von Grundbuchauszügen? Dann haken Sie die entsprechende Checkbox an. Der Zuschlag für Beglaubigungen beträgt pro Bestellung CHF 20.00. Ob Sie einen beglaubigten Grundbuchauszug benötigen, kann das Grundbuchamt nicht beurteilen. Fragen Sie die Person oder die Institution, für die Sie das Dokument benötigen.
Welche Angaben muss ich liefern, um einen Grundbuchauszug zu bestellen? Parzellen-Nummer? Adressangabe?
Die Angabe der Gemeinde und der Grundstücksnummer (Parzellennummer) oder zumindest der genauen Adresse (Strasse, Hausnummer) des Grundstücks ist unerlässlich. Bei nicht oder nicht fertig überbauten Grundstücken wenden Sie sich zur Ermittlung der Parzellennummer bitte bei der für Sie zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. dem für Sie zuständigen Nachführungsgeometer.
Suche nach zuständiger Nachführungsgeometerin bzw. zuständigem Nachführungsgeometer
Die Grundbuchämter des Kantons Bern stellen zahlreiche Informationen aus dem Grundbuch online zur Verfügung.
Was sind Formvorschriften?
Das Gesetz schreibt vor, welche Form beim Abschluss eines Vertrages eingehalten werden muss, damit der Vertrag formgültig zustande kommt. Neben Verträgen, welche formlos abgeschlossen werden können, also auch mündlich, schreibt das Gesetz für gewisse Verträge die Schriftform vor (z. B. Erbteilungsvertrag). Die strengste Formvorschrift ist die öffentliche Beurkundung. Diese gilt für die meisten Verträge, welche Grundstücke betreffen (z. B. Kaufvertrag).
Wer ist für die öffentliche Beurkundung im Kanton Bern zuständig?
Im Kanton Bern erfolgt die öffentliche Beurkundung durch das freie Berufsnotariat, d. h. durch die praktizierende Notarin oder den praktizierenden Notar (= Urkundsperson). Rechtsgeschäfte zur Begründung oder Änderung von dinglichen Rechten an bernischen Grundstücken können nur durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar beurkundet werden.
Muss ein Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkundet werden?
Jeder Dienstbarkeitsvertrag muss öffentlich beurkundet werden.
Muss die Errichtung und die Erhöhung eines Schuldbriefes öffentlich beurkundet werden?
Jede Schuldbrieferrichtung (und -erhöhung) muss öffentlich beurkundet werden.
Mehr zum Thema
Register der im Kanton Bern eingetragenen Notarinnen und Notare
Website des Verbands bernischer Notare
Zum grundbuchlichen Vollzug einer Namens- oder Firmaänderung benötigt das Grundbuchamt neben der Grundbuchanmeldung die entsprechenden Zivilstands- oder Handelsregisterdokumente. Die Auszüge können als unbeglaubigte Kopien eingereicht werden.
Bei der Namensänderung infolge Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft ist die Trauungsurkunde (ehemaliger Eheschein) bzw. Partnerschaftsurkunde oder ein Familienausweis (ehemaliges Familienbüchlein) einzureichen, welcher den Namen der Ehegatten vor der Heirat bzw. der Partnerinnen oder Partner vor der Eintragung der Partnerschaft sowie den neuen Namen enthält.
Bei der gewünschten Namensänderung infolge Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die Bestätigung einer Namenserklärung einzureichen.
Soweit Daten aus dem Handelsregister für das Grundbuchamt im Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister verfügbar sind, kann auf das Einreichen entsprechender Auszüge verzichtet werden.
Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für die Erstellung eines Situationsplanes. Sie erhalten den Situationsplan Ihres Grundstückes bei der für Sie zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. bei dem für Sie zuständigen Nachführungsgeometer.
Suche nach zuständiger Nachführungsgeometerin bzw. zuständigem Nachführungsgeometer
Grundbuchgebühren
Die Gebühren der Grundbuchämter entnehmen Sie dem Anhang 4B zur Gebührenverordnung.
Notariatsgebühren
Im Kanton Bern obliegt die öffentliche Beurkundung den freiberuflich tätigen Notarinnen und Notaren. Die Gebühren sind in Art. 52 des Notariatsgesetzes (NG) und in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) geregelt.
Handänderungssteuer
Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern eine Handänderungssteuer zu entrichten. Für weitere Informationen zur Handänderungssteuer siehe unsere entsprechende Rubrik.
Grundstückgewinnsteuern
Die Grundbuchämter sind nicht zuständig für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern. Auskunft erteilt die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Grundstückgewinnsteuer.
Ist ein Papier-Schuldbrief abhanden gekommen oder irrtümlicherweise vernichtet worden, so muss er durch das zuständige Gericht kraftlos erklärt werden. Zuständig ist zwingend das Gericht an dem Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
Suche nach Gericht
Jede grundbuchliche Veränderung am Papier-Schuldbrief oder am entsprechenden Pfandrecht setzt die Vorlage des Papier-Schuldbriefes oder des entsprechenden vollstreckbaren (rechtskräftigen) Kraftloserklärungsentscheides voraus.
Die Grundstücksbeschreibung von Liegenschaften und selbstständig und dauernden Rechten ist im Grundbuch und auf Auszügen ersichtlich. Diese Daten werden jedoch nicht vom Grundbuchamt erstellt, sondern von der amtlichen Vermessung (AV) erhoben und 1:1 in das Grundbuch übernommen. Die amtliche Vermessung (AV) erhebt bezüglich der Grenzen und Gebäude immer den tatsächlichen, exakten geometrischen Verlauf / geometrischen Sachverhalt, welcher auch im Grundbuch erscheint.
Für Auskünfte betreffend
- Lagebezeichnung
- Grundbuchplan
- Fläche, Qualität AV
- Bodenbedeckung
- Gebäude und Gebäudeadressen
sind nicht die Grundbuchämter zuständig, sondern die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer.
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