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Aufgaben

Das Notariat und damit auch die Notarinnen und Notare des Kantons Bern unterstehen der Aufsicht durch die Direktion für Inneres und Justiz. Zuständig für die Notariatsaufsicht ist der Notariatsinspektor.

Die Notariatsaufsicht

Administrativ ist die Notariatsaufsicht zuständig für folgende Gebiete:

  • Führung des kantonalen Notariatsregisters (Eintragungen, Löschungen, Suspendierungen, Mutationen)
  • Aufsicht über die jährliche Revision der Notariatsbüros
  • Überwachung Einhaltung der für den Notariatsberuf geltenden Vorschriften
  • Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

Das Moderationsverfahren

In diesem Verfahren werden auf Gesuch hin die Gebühren und Auslagen einer Notarin oder eines Notars amtlich festgelegt. 

Ist die Klientin oder der Klient mit der Rechnung der Notarin oder des Notars nicht einverstanden, hat sie oder er innert 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung bei der Notarin oder dem Notar eine detaillierte Abrechnung zu verlangen und innert weiterer 30 Tage bei der Notariatsaufsicht das Gesuch um Festsetzung einzureichen. Dem Gesuch sind die Rechnung und die detaillierte Abrechnung beizulegen. Verfahrenskosten werden durch die Aufsichtsbehörde im Entscheid festgesetzt. 

Nicht geprüft wird in diesem Verfahren das regelmässig von der Notarin oder vom Notar zusätzlich in Rechnung gestellte Honorar. Diese Prüfung ist Sache der Zivilgerichte.

Gesuche um Festsetzung von Gebühren und Auslagen (inkl. Beilagen) sind schriftlich an die Notariatsaufsicht zu richten (in zwei Exemplaren).

Das Disziplinarverfahren

Besteht der Verdacht auf eine Verletzung der Berufspflichten einer Notarin oder eines Notars, wird auf Anzeige hin oder von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. 

In diesem Verfahren können Bussen bis zu CHF 20 000 ausgesprochen werden. In Extremfällen wird die Notarin oder der Notar im Notariatsregister gelöscht. Die Verfahrenskosten werden der Notarin oder dem Notar auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufspflichten festgestellt wird. Wird der Anzeige keine Folge geleistet, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten. Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.

Anzeigen gegen eine Notarin oder einen Notar sind an die Notariatsaufsicht zu richten.

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