Folgender neuer rechtskräftiger Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz ist auf unserer Website publiziert:
Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
19.02.2025 | Sprache: Deutsch
Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass er die Unterlagen betreffend den Nachweis für die nachträgliche Steuerbefreiung rechtzeitig eingereicht hat (E. 4.3-4.4). Er trägt die Folgen der Beweislosigkeit und es ist somit davon auszugehen, dass er die Frist von Art. 17a Abs. 1 HStG verpasst und die Nachweise verspätet eingereicht hat (E. 4.5). Die fehlende Postadresse auf dem entsprechenden Nachweisformular verstösst nicht gegen Treu und Glauben (E. 5).
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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