Folgender neuer rechtskräftiger Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz ist auf unserer Website publiziert:
Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
04.08.2023 | Sprache: Deutsch
a Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG schliesst jede andere Art der Grundstücksnutzung aus. Befindet sich am Hauptwohnsitz das Rechtsdomizil einer Gesellschaft, liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.4).
b Das Grundbuchamt hat den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt, indem es seine neue Praxis (Abkehr von der Präponderanzmethode) auf die Beschwerdeführenden angewandt hat (E. 4.5).
c Das Grundbuchamt hat auch das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt. Der Fall der Beschwerdeführenden lässt sich nicht ohne weiteres mit der Situation selbständig erwerbstätiger Personen ohne Handelsregistereintrag oder unselbständig erwerbstätiger Personen vergleichen, die gelegentlich im Homeoffice arbeiten (E. 4.6).
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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