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23. Februar 2024
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Neue Beschwerdeentscheide i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Folgende vier neue rechtskräftige Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz sind auf unserer Website publiziert:

Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.6498 vom 27. Februar 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

a Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG) (E. 2). 

b Die Erinnerung des Grundbuchamtes an die Steuerpflichtigen vor Ablauf der Stundungsfrist, die Hauptwohnsitzbestätigung einzureichen, stellt eine freiwillige Dienstleistung des Grundbuchamtes dar (E. 3.4).  

c Ob die Beschwerdeführenden das Erinnerungsschreiben vom Grundbuchamt erhalten und zur Kenntnis genommen haben oder nicht, ändert nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG dem Grundbuchamt unaufgefordert zu erbringen (E. 3.4). 

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.1256 vom 17. Januar 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

a Die Einhaltung der Frist nach Art. 17a Abs. 1 HG ist eine Voraussetzung für die Befreiung von der Handänderungssteuer (E. 3.7). 

b Das Handänderungssteuergesetz legt fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von den gesuchstellenden Personen zu tragen ist (E.3.4). 

c Die Beschwerdeführenden haben zu beweisen, dass sie die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung noch vor Ablauf der Stundungsfrist an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben (E. 3.4). 

d Für die Berechnung des Verzugszinses gilt der für das Jahr der Grundbuchanmeldung festgelegte Zinssatz (E. 4). 

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Beschwerdeentscheid 2023.DIJ.3772 vom 17. November 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum 

Kurzzusammenfassung:

Die Beschwerdeführenden haben die gesetzlich vorgesehene Einzugsfrist von zwei Jahren nicht eingehalten und erst verspätet um eine Erstreckung ersucht. Daraus folgt, dass sie nicht mindestens zwei Jahre innert der Stundungsfrist von vier Jahren in der erworbenen Liegenschaft wohnten. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HStG sind nicht erfüllt. (E. 4.3). 

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Décision sur recours 2021.DIJ.9088 du 29 août 2023  i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum 

Kurzzusammenfassung:

a Eine echte Rückwirkung von Normen, bei der neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich unzulässig (E. 3.2). 

b Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (E. 4.2). 

c Arztzeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, wie zeitnah die ärztliche Beurteilung ist. Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, genügt dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VPRG nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (E. 4.2). 

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Beschwerdeentscheid 2023.DIJ.2951 vom 28. August 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum 

Kurzzusammenfassung:

a Eine echte Rückwirkung von Normen, bei der neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich unzulässig (E. 2.2). 

b Für das nachträgliche Steuerbefreiungsverfahren konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Vorausset-zungen zur Steuerbefreiung dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert zu erbringen hat. Das Verschicken eines Erinnerungsschreibens durch das Grundbuchamt ist freiwillig (E. 4.2). 

c Bei der Nachweisfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf. Das Grundbuchamt handelt nicht überspitzt formalistisch, wenn es diese Formvorschrift strikt anwendet (E. 4.3).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Décision sur recours 2021.DIJ.2871 du 28 août 2023 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum 

Kurzzusammenfassung:

a Eine echte Rückwirkung von Normen, bei der neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich unzulässig (E. 2.2). 

b Für das nachträgliche Steuerbefreiungsverfahren konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Vorausset-zungen zur Steuerbefreiung dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert zu erbringen hat. Das Verschicken eines Erinnerungsschreibens durch das Grundbuchamt ist freiwillig (E. 4.2). 

c Bei der Nachweisfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf. Das Grundbuchamt handelt nicht überspitzt formalistisch, wenn es diese Formvorschrift strikt anwendet (E. 4.3).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.


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