Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonales Grundbuchamt
30. Juni 2021
Zurück zur Übersicht

Handänderungssteuer: Nachträgliche Steuerbefreiung bei selbstgenutztem Wohneigentum; Einzugsfrist und deren Verlängerung

Bei einem Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum, das nicht von vornherein aussichtslos erscheint, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer für eine Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren.

Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts wird in der Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen (Art. 17a - 17b HG) verdeutlicht, dass sich die Stundungsfrist aus einer ein- beziehungsweise zweijährigen Einzugsfrist (Bezugsfrist) und einer Wohnnutzung von mindestens zwei Jahren zusammensetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die ab Grundstückerwerb laufende Frist, innert der die Steuerpflichtigen in das Haus oder die Wohnung einziehen müssen, verlängert werden. Das Gesuch um Verlängerung muss vor Ablauf der Einzugsfrist beim Grundbuchamt gestellt werden.

Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen (Art. 17a - 17b HG)

Seite teilen