Folgender neue rechtskräftige Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz ist auf unserer Website publiziert:
Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.7208 vom 11. Oktober 2022 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung der Liegenschaft aus. Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück und dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung vor. (E. 3.4)
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